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   Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04   

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https://dejure.org/2005,19161
Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04 (https://dejure.org/2005,19161)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.05.2005 - C-147/04 (https://dejure.org/2005,19161)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - C-147/04 (https://dejure.org/2005,19161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden

    Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die den Vertrieb unter der Bezeichnung "Schalotten" auf Pflanzen beschränkt, die vegetativ mit Brutzwiebeln vermehrt wurden

  • EU-Kommission PDF

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden

    Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die den Vertrieb unter der Bezeichnung "Schalotten" auf Pflanzen beschränkt, die vegetativ mit Brutzwiebeln vermehrt wurden

  • EU-Kommission

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden

    Landwirtschaft , Saat- und Pflanzgut , PHYTOSANITAERE VORSCHRIFTEN , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 14.07.1988 - 298/87

    Smanor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04
    Wenn der Unterschied zwischen den Waren sich nun als erheblich erweist, gestatten die Urteile Smanor (Randnr. 21) und Deserbais (in einem obiter dictum der Randnr. 13)(47) dem Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen eines eingeführten Lebensmittels von einem Wechsel der Bezeichnung abhängig zu machen, sobald seine Zusammensetzung oder seine Herstellung zu Eigenschaften führen, die es erheblich insbesondere von denen unterscheiden, die in der Gemeinschaft mit dieser Bezeichnung verbunden werden, so dass angenommen werden darf, dass sie zu unterschiedlichen Kategorien gehören.

    30 - Diese Auffassung wurde erstmals im Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe ["Cassis de Dijon"], Slg. 1979, 649, Randnr. 8) ausgeformt und bei mehreren Gelegenheiten bestätigt, z. B. im Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 15).

    44 - U. a. Urteile Smanor (zitiert in Fußnote 30, Randnr. 18) und Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 84).

    Das Urteil Smanor nimmt diesen Grundsatz in den Randnrn.

  • EuGH, 09.02.1999 - C-383/97

    van der Laan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04
    Im Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97 (Van der Laan, Slg. 1999, I-731) wurden in den Niederlanden aus Stücken von Schweinevorderschinken hergestellte Vorderschinken und das Verkaufsverbot in Deutschland untersucht.

    46 - Das Urteil Van der Laan (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 24) verweist darauf, dass der Verbraucherschutz mit Hilfe anderer Mittel sichergestellt werden könne, die die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen nicht behinderten, insbesondere durch eine angemessene Etikettierung hinsichtlich der Art des verkauften Erzeugnisses.

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04
    31 - Als Beleg: Die Urteile vom 12. März 1987 in der Rechtssache 176/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 1193) und in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) haben eine Verletzung der Gemeinschaftspflichten durch die beklagten Mitgliedstaaten festgestellt, weil diese den Vertrieb von Bieren aus anderen Ländern der Gemeinschaft in ihrem Hoheitsgebiet verboten hatten, weil diese mit anderen Methoden als den in der jeweiligen inländischen Gesetzgebung festgelegten hergestellt waren.

    In das gleiche Register fallen die Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99 (Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3751) und in der Rechtssache C-150/00 (Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-3887), in denen festgestellt worden ist, dass diese Länder ihre Pflichten verkannt hätten, weil sie Vitaminpräparate, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vertrieben wurden, systematisch als Arzneimittel eingestuft hätten.

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